Spielmannszug "In Treue fest" Greffen e.V.

Aufnahmeantrag für fördernde Mitglieder

Die fördernde Mitgliedschaft gilt bis zum schriftlichen Widerruf und tritt erst nach Prüfung und Rückmeldung durch den Spielmannszug „In Treue fest“ Greffen e.V. in Kraft.

Herzlichen dank!

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Name
(Bsp. 01.01.1970)
(Ohne Sonderzeichen – Bsp.: 025889999 oder 0170123456789)
Unterstütze uns mit einem Jahresbeitrag von mind. 6,00 EUR oder einem Betrag deiner Wahl!
(Bsp. DE121234123411)
Die Datenschutzbestimmung sowie die Informationen zum SEPA-Lastschriftmandat im Verlauf dieser Seite habe ich zur Kenntnis genommen!

INFO zum SEPA – Lastschriftmandat:

Ich ermächtige den Spielmannszug „In Treue fest“ Greffen e.V., den Jahresbeitrag von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die vom Spielmannszug „In Treue fest“ Greffen e.V. angekündigte Lastschrift einzulösen.
Der Verein wird den Mitgliedsbeitrag zum 10. Mai eines jeden Jahres meinem Konto belasten. Fällt der Fälligkeitstag auf ein Wochenende oder Feiertag, verschiebt sich der Einzug auf den ersten folgenden Bankarbeitstag.
HINWEIS: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.
Änderungen der Bankverbindung sind dem Vereinsvorstand mitzuteilen. Sollten dem Verein dennoch Kosten entstehen, z.B. Mangels Deckung oder Erlös eines Kontos, trägt das verursachende fördernde Mitglied die tatsächlichen Kosten für die Rückbuchung der Lastschrift.

Der aktuelle Förderbeitrag pro Jahr beträgt mindestens 6,00 EUR, bzw. den Betrag deiner Wahl!

Gläubiger ID des Spielmannszug „In Treue fest“ Greffen e.V.: DE31ZZZ00002529171
Mandatsreferenz: Mitgliedsnummer des fördernden Mitglieds


Datenschutzerklärung

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft in Verbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von fördernden Mitglieder digital gespeichert:

  • Vorname,
  • Name,
  • Adresse,
  • Geburtsdatum

(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende

(4) Datenverwendung ist dem Verein abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(5) Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht gelöscht.

(7) Die Vereins und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.